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VGH Hessen, 08.01.2008 - 10 UZ 3027/06.A |
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Volltextveröffentlichung
- Informationsverbund Asyl und Migration
VwGO § 78 Abs. 3 Nr. 1; RL 2004/83/EG Art. 15 Bst. c; AufenthG § 60 Abs. 7
Berufungszulassungsantrag, grundsätzliche Bedeutung, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Anerkennungsrichtlinie, ernsthafter Schaden, willkürliche Gewalt, allgemeine Gefahr, Erlasslage, Abschiebungsstopp
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 23.08.2006 - 1 B 60.06
Revisionsverfahren, grundsätzliche Bedeutung, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, …
Auszug aus VGH Hessen, 08.01.2008 - 10 UZ 3027/06
Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu in dem Beschluss vom 23. August 2006 - 1 B 60.06 - (juris) Folgendes herausgestellt: Für den vergleichbar wirksamen Schutz eines Abschiebestopp-Erlasses gegenüber dem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes komme es nur auf die Schutzwirkung der Duldung bzw. des Erlasses im Hinblick auf eine drohende Abschiebung an, nicht aber auf Folgewirkungen im Hinblick auf eine Verfestigung des Aufenthaltsrechts wie etwa einen Anspruch auf eine Aufenthaltsgenehmigung. - VGH Baden-Württemberg, 08.08.2007 - A 2 S 229/07
Auslegung der sog. Qualifikationsrichtlinie anhand von Begründungserwägungen; …
Auszug aus VGH Hessen, 08.01.2008 - 10 UZ 3027/06
Damit stimmt dieser subsidiäre Schutz im Kern mit der Regelung in § 60 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes überein (ebenso VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. August 2007 - A 2 S 229/07 - juris; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22. Dezember 2006 - 1 LA 125106 -, juris). - BVerwG, 15.05.2007 - 1 B 217.06
Revisionsverfahren, grundsätzliche Bedeutung, Anerkennungsrichtlinie, ernsthafter …
Auszug aus VGH Hessen, 08.01.2008 - 10 UZ 3027/06
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass das Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung vom 15. Mai 2007 - 1 B 217/06 - (…bei Rdnr. 2, juris) hervorgehoben hat, dass für den subsidiären Schutz nach Artikel 15 Buchstabe c der Richtlinie 2004/83/EG trotz der Verwendung des Begriffs der willkürlichen Gewalt grundsätzlich keine allgemeine Bedrohung genüge, dass der subsidiäre Schutz vielmehr eine individuelle Bedrohung voraussetze.